Erstgepräch
Das Erstgespräch in der Psychotherapie bietet Raum, sich in Ruhe kennenzulernen und über Ihre aktuellen Anliegen, Fragen und Wünsche zu sprechen. Gemeinsam klären wir, was Sie sich von der Therapie erhoffen und welche Themen Sie mitbringen.
Eine vertrauensvolle Beziehung ist die Grundlage jeder erfolgreichen Therapie. Deshalb ist es mir wichtig, dass Sie sich von Anfang an gut aufgehoben fühlen. Im unverbindlichen Erstgespräch erhalten Sie einen ersten Eindruck von meiner Arbeitsweise, und wir besprechen alle wichtigen Rahmenbedingungen.
Im Anschluss entscheiden Sie in aller Ruhe, ob ich die richtige therapeutische Begleitung für Sie bin.
Therapieprozess
Jede Therapie wird individuell auf Ihr Anliegen abgestimmt. Die Dauer und Häufigkeit der Gespräche richtet sich nach ihrem persönlichen Anliegen und Bedarf. Manche Themen lassen sich mit weniger Sitzungen klären, andere erfordern eine längere Begleitung. Folgegespräche werden individuell vereinbart – in einem Tempo, das für Sie passt.
Kosten
Im Rahmen des Erstgesprächs werden die Therapiekosten geklärt.
- Einzeltherapie (50 Minuten): 90,00 Euro
- Familientherapie (90 Minuten): 170,00 Euro
- Paartherapie (90 Minuten): 170,00 Euro
In Einzelfällen können Sozialtarife vereinbart werden.
Im Anschluss der Therapieeinheit erhalten Sie eine Honorarnote. Zahlungsmodalitäten: Rechnung, Überweisung
Als Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision, ist eine Rückerstattung durch die Krankenkasse nicht möglich.
Absageregelung
Im Falle einer Terminverschiebung oder Absage bitte ich Sie, mich so früh wie möglich zu informieren. Vereinbarte Termine können bis zu 24 Stunden vor dem Termin kostenlos abgesagt werden. Sollte keine oder eine verspätete Absage erfolgen, muss ich Ihnen den gesamten Stundensatz in Rechnung stellen.
Verschwiegenheit
Als Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision ist es mir ein großes Anliegen, Ihre Privatsphäre zu schützen. Deshalb unterliege ich der gesetzlichen Schweigepflicht (§ 15 PthG), welche dafür sorgt, dass alles, was wir in der Therapie besprechen, vertraulich bleibt. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt gegenüber Dritten, insbesondere auch gegenüber Angehörigen und Behörden. Die Verschwiegenheitspflicht darf grundsätzlich nur dann aufgehoben werden, wenn dies unbedingt notwendig ist, um eine akute Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit von einer bestimmten Person abzuwenden. Das bloße Wissen um gefährliche Handlungen reicht in diesem Fall noch nicht aus.