

Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG
Nach § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz (AußStrG) sind Eltern minderjähriger Kinder verpflichtet dem Gericht vor einer einvernehmlichen Scheidung den Besuch einer Beratung nachzuweisen. Diese einmalige Beratung umfasst dabei die spezifischen – aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse, Reaktionen und das Erleben der minderjährigen Kinder.
Auch wenn es zu einer einvernehmlichen Scheidung der Eltern kommt, bedeutet das für Kinder
- einen schmerzlichen Einschnitt in ihre Lebenssituation,
- einen massiven Verlust (auch, wenn unmittelbar dadurch eine Entspannung der aktuellen Lebenssituation eintreten kann),
- das Gefühl von Ohnmacht, Hilflosigkeit, Wut und Scham,
- Schuldgefühle, dass vielleicht eigenes Fehlverhalten der mögliche Grund für die Scheidung gewesen sein könnte,
- Ängste, den Elternteil – der weggeht oder nicht mehr so häufig da ist – zu verlieren,
- Loyalitätskonflikte gegenüber den Eltern,
- Neuorientierung im Familienleben bei geänderten Lebensverhältnissen / getrennten Wohnorten.
Um die Beratung zielführend durchführen zu können, hat das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, diese nach klaren methodischen und inhaltlichen Qualitätsstandards festgelegt.
Die Beratung kann sowohl als Elternpaar, als auch Einzeln (Einzelsetting) besucht werden und dauert zwischen 50 – 75 Minuten.
Zum Abschluss erhalten Sie eine Bestätigung über die Teilnahme an der Beratung, die Sie dem Gericht entsprechend vorlegen können.
Da der vereinbarte Termin ausschließlich für Sie reserviert ist, bitte ich um eine frühzeitige Benachrichtigung (spätestens 24 Stunden vorher). Termine, die nicht rechtzeitig abgesagt werden, muss ich leider in Rechnung stellen.