Gerichtlich angeordnete Familien-, Eltern- & Erziehungsberatung nach §107 Abs. 3 Z 1 AußStrG.

Familien-, Eltern- und Erziehungsberatung kann vom Gericht angeordnet werden, wenn es den Eltern nach einer Trennung/Scheidung nicht gelingt, Regelungen zu treffen bzw. einzuhalten, die im Interesse des Kindes/der Kinder liegen. In der Beratung wird der Blick auf das Kind/die Kinder und seine/ihre Entwicklungsbedürfnisse gelenkt, sodass die Eltern die Möglichkeit erhalten, gemeinsame Lösungen im Sinne des Kindes/der Kinder zu finden.

Ziel der Beratung

Primäres Ziel der Beratung ist es, das Kindeswohl zu sichern, eine Entlastung und Unterstützung der Kinder in den Familiensystemen zu ermöglichen, sowie die aktuellen und mittelfristigen Entwicklungsbedingungen der Kinder zu verbessern und zu fördern.
Darüber hinaus sollen die Verhaltens- und Reaktionsweisen der Kinder verstehbar werden, indem darauf eingegangen wird, was Kinder in der aktuellen Situation benötigen, was sie brauchen und was sie stärkt.
Ein weiteres Ziel ist die Erziehungskompetenz zu stärken und die Eltern im Umgang mit Konflikten im familiären Alltag zu beraten.
Die elterliche Kooperation und Kommunikation werden in den Mittelpunkt gestellt und es wird erarbeitet, was langfristig zu einer Entlastung der Situation führen kann.

Rahmenbedingungen

Das Erstgespräch, sowie etwaige weitere Gespräche sollen beide Elternteile gemeinsam in Anspruch nehmen und durch dieses gemeinsame Erarbeiten und Erreichen der Ziele einer verordneten Erziehungsberatung einen wesentlichen Beitrag zum Wohl ihrer Kinder leisten. In Absprache mit der Beraterin können vereinzelte Beratungsstunden im Einzelsetting stattfinden.
Die Kinder sind bei den Beratungen nicht anwesend. Ein minimaler Einbezug ist nur unter bestimmten Umständen (und nach Absprache) möglich.
Die Anordnung einer Beratung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG obliegt ausschließlich dem/der im jeweiligen Pflegschaftsverfahren zuständigen RichterIn. Mit Gerichtsbeschluss werden die Mindeststundenanzahl und der Beratungszeitraum festgelegt. Es wird dabei empfohlen, während der laufenden Beratung keine neuen Anträge in Bezug auf das Kind beim Gericht zu stellen.

Wesentlich in der verordneten Erziehungsberatung ist, dass den Eltern ein geschützter und sicherer Raum zur Verfügung gestellt wird, in dem es möglich ist, dass sich ein Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und BeraterIn entwickelt.
Die Beratung ist vertraulich und es werden keine Inhalte aus dem Beratungsprozess von mir an das Gericht weitergegeben!
Bei Abbruch einer Beratung bin ich jedoch verpflichtet, dem Gericht den Umstand mitzuteilen, dass die Beratung nicht fortgesetzt wird. Die spezifischen Gründe, die zu einem Abbruch geführt haben, werden dem Gericht nicht mitgeteilt.

Dauer

Elternpaarberatung (Erstgespräch) á 90 Minuten
Einzel-/ Elternpaarberatung á 60 Minuten

Da der vereinbarte Termin ausschließlich für Sie reserviert ist, bitte ich um eine frühzeitige Benachrichtigung (spätestens 24 Stunden vorher) – andernfalls muss ich dem absagende Elternteil seinen Teil der Beratung leider in Rechnung stellen. Der absagende Elternteil muss den anderen Elternteil auch rechtzeitig über die Absage informieren.

Bestätigungen fürs Gericht

Nach dem ersten gemeinsamen Termin und nach Abschluss der gesamten Beratung erhält das Gericht eine schriftliche Rückmeldung der stattgefunden Termine (Datum, Dauer, Teilnehmende). Sollte ein Elternteil die Beratung abbrechen, muss die Beraterin das Gericht mittels eines vorgegebenen Formulars (ohne Angabe von Gründen) darüber informieren.

Terminvereinbarung

Terminvereinbarung bitte schriftlich per Mail unter: praxis@claudia-voegerl.at

Weiteres können Sie gerne den Qualitätsstandards zur Familien-, Eltern- & Erziehungsberatung nach §107 Abs. 3 Z 1 AußStrG. entnehmen.